Allgmeine Geschäftsbedingungen und Service Level Agreements
SysEleven – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juli 2025
1. Allgemeines
- Die SysEleven GmbH (im Folgenden „SysEleven“) ist ein Tochterunternehmen der secunet Security Networks AG und bietet Produkte und Dienstleistungen (im Folgenden „Leistung“) in den Bereichen Cloud-Dienste, Web-Hosting, Managed Services im B2B-Bereich an. Der Kunde (im Folgenden „Kunde“) möchte diese Leistungen zu den nachstehenden Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen.
- Das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. SysEleven behält sich vor, geeignete Nachweise für die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen.
- Die vorliegenden AGB und soweit einschlägig die produktspezifischen Bedingungen gelten ausschließlich. Allge-meine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt.
2. Vertragsgegenstand
- SysEleven bietet dem Kunden unter diesem Vertrag (Rahmenvereinbarung) die Möglichkeit der zeitweisen Nutzung der Leistung gegen Entgelt.
- Der konkrete Inhalt der von SysEleven im Einzelnen geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem angenommenen Angebot, den produktspezifischen Bedingungen, Service Level Agreement sowie Leistungsbeschreibungen (ge-meinsam auch „Einzelvertrag“ genannt).
- Bestandteile des Vertrages sind in der nachfolgend aufgeführten Rangfolge:
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Einzelvertrag
- Angebot
- Service Level Agreements (soweit einschlägig)
- produktspezifische Bedingungen inklusive ihrer Anhänge
- Leistungsbeschreibung
- AVV
- Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Einzelvertrag findet die vorgenannte Rangfolge in absteigender Reihenfolge Anwendung.
3. Vertragsschluss, Registrierung
- Die Nutzung der Leistung der SysEleven erfordert die Registrierung des Nutzers. SysEleven bietet dem Kunden die Möglichkeit, die Leistung entweder über ein Onboarding durch einen Mitarbeitenden der SysEleven oder im Self-Service, soweit für die konkrete Leistung verfügbar, zu nutzen. Mit der Nutzer-Registrierung und Erstellung einer Or-ganisation in dem Onboarding-Service der SysEleven schließt der Kunde einen Rahmenvertrag über die Nutzung der Leistungen der SysEleven. Der Nutzer ist berechtigt, mehrere Organisationen zu erstellen bzw. ihnen zugeordnet zu sein. Organisation meint das Unternehmen, das Vertragspartner (im Weiteren „Kunde“ genannt) der SysEleven ist.
- Onboarding durch einen Mitarbeiter von SysEleven:
Nach Angebotsannahme werden Organisation und Nutzerkonten für die benannten Ansprechpartner erstellt. Im Anschluss wird durch den Kunden oder SysEleven ein Projekt angelegt. - Registrierung im Self-Service:
Der Registrierungsprozess gliedert sich in folgende Schritte:- Registrierung eines Nutzerkontos – Admin-Account
Für die Registrierung gibt der Nutzer seine dienstliche E-Mail-Adresse, seinen Vor- und Familiennamen sowie ein Passwort an.
SysEleven nutzt ein Double-opt-in-Verfahren. Mit Betätigung des in der Bestätigungsmail angegebenen Links, ist die Registrierung des Nutzers abgeschlossen. - Erstellung einer Organisation
Nach erfolgreicher Registrierung des Nutzers wird eine Organisation angelegt. Die Anlage der Organisation erfordert die Mitteilung über die Firmierung (Name) des Unternehmens, Angabe des Sitzes des Unter-nehmens und soweit abweichend einer Rechnungsadresse.
Wurde die Organisation erfolgreich erstellt, wird die Organisation freigeschaltet (im Weiteren „Kunde “ genannt) und der Nutzer erhält die Möglichkeit, Zugriff auf die kostenpflichtigen Leistungen der SysEleven zu nehmen. Mit Erstellung der Organisation erklärt der Nutzer, im Namen des Unternehmens rechtsver-bindliche Erklärungen abgeben zu können. - Registrierung weiterer Nutzer:
Wurde die Registrierung und die Erstellung der Organisation erfolgreich durchgeführt, ist der Nutzer be-rechtigt, weitere Nutzer zu seiner Organisation einzuladen. Der weitere Nutzer erhält eine E-Mail, in der er eingeladen wird, sich zu registrieren und der Organisation beizutreten. Die Registrierung erfordert die An-gabe der dienstlichen E-Mail-Adresse, des Vor- und Familiennamens sowie eines Passwortes. Auch hier wird ein Double-opt-in-Verfahren verwendet. Der Nutzer erhält eine an die von ihm angegebene dienstli-che E-Mail-Adresse versendete Bestätigungsmail. Mit Betätigung des in dieser E-Mail enthaltenen Links ist die Registrierung abgeschlossen. Mit dem ersten Einloggen nach einer Einladung muss der Nutzer die Einladung zu einer Organisation bestätigen, so dass er dieser beitreten kann. Nach erfolgreicher Registrie-rung und Annahme der Einladung hat dieser Nutzer Zugriff auf Leistungen der SysEleven. Der Admin-Account des Kunden kann die Rechte aller Nutzer beschränken und erweitern. Alle Nutzer können durch Abrufen von Leistungen Kosten verursachen, wenn ihnen die entsprechenden Rechte gewährt sind.
- Registrierung eines Nutzerkontos – Admin-Account
- Die Verarbeitung der während des Registrierungsprozesses angegebenen Daten ist in der Datenschutzerklärung beschrieben.
- SysEleven ist berechtigt, den Zugriff auf das Nutzerkonto zu sperren, wenn
- Anhaltspunkte bestehen, dass die Zugriffsdaten des Nutzerkontos kompromittiert wurden. In diesem Fall informiert SysEleven den Nutzer über die von dem Nutzer im Nutzerkonto hinterlegten Kontaktinforma-tionen (dienstliche E-Mail-Adresse).
- der Kunde trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung über die genutzten Leistungen der SysEleven nicht nachkommt.
- der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder wenn der Kunde seine Zah-lungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Kunden das Insol-venzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
4. Bereitstellung der Leistung
- Die Bereitstellung der Leistung setzt die unter „Vertragsschluss, Registrierung“ benannten Voraussetzungen vo-raus.
- Sämtliche vom Kunden bestellten Leistungen werden Projekten zugeordnet. Diese Projekte werden, sofern möglich, vom Kunden selbst oder durch SysEleven angelegt.
- SysEleven erbringt die Leistung (IT-Services) für den Kunden auf eigenen Public-Cloud-Plattformen. Diese sind zwischen allen Kunden geteilte Plattformen. Die Nutzung der Ressourcen erfolgt im Fair-Use-Modell. SysEleven gibt keine Garantien für ein Mindestmaß an Ressourcen wie zum Beispiel Compute, Bandbreite oder Storage. Der Kun-de nutzt die Leistungen der SysEleven Public Cloud in einer Art und Weise, dass die Nutzung der Leistung anderer Kunden nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. SysEleven behält sich vor bei missbräuchlicher Nutzung Maßnah-men zu ergreifen, um die Verfügbarkeit anderer Kunden und deren Projekte zu schützen.
- Dem Kunden ist das Supportangebot bekannt. Er versteht, welche Leistungen der Support abdeckt.
- SysEleven stellt dem Kunden die Leistung entsprechend des Einzelvertrags zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, die im Einzelvertrag angegebene Mindestmenge abzunehmen.
- Bei der Bereitstellung von IT-Services stellt SysEleven sicher, dass ausreichend Kapazität zur Verfügung steht, um kurzfristig höhere Bedarfe des Kunden in üblichen Größenordnungen abzudecken. Anforderungen, die darüber hinaus gehen, werden nach Verfügbarkeit realisiert. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, SysEleven über eine verbindliche Anfrage für eine Aufstockung der Kapazitäten der von ihm genutzten IT-Services mit einer Vorlaufzeit von 2 Monaten zu informieren, damit die Verfügbarkeit vereinbart und sichergestellt werden kann. Soweit SysEle-ven die Leistung auf ihrer Infrastruktur zur Verfügung stellt, so erfolgt dies an der Schnittstelle des Datennetzes in-nerhalb dessen die Leistung abläuft (Übergabepunkt), zu anderen Netzen. SysEleven schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem Übergabepunkt.
- SysEleven ist berechtigt, ihre Leistung zu aktualisieren und diese dem Kunden statt der bei jeweiligen Vertragsbe-ginn (Einzelvertrag) zur Nutzung bereitgestellten zur Verfügung zu stellen, soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen betreffen z. B. Updates/Upgrades zugrundeliegender Software oder sind aufgrund technischer Notwendigkeiten erforderlich.
- SysEleven entwickelt ihre Leistungen stetig weiter und ist vor diesem Hintergrund berechtigt diese jederzeit zu än-dern. SysEleven informiert den Kunden über die Entwicklung, die dessen abgerufenen Leistungen beeinträchtigen könnte, sowie über jeden Widerruf und endgültige Einstellung der Leistungen. Diese Information wird mindestens dreißig (30) Tage vor der tatsächlichen Umsetzung der Entwicklung in Textform erfolgen. Der Kunde ist berechtigt, die betroffene Leistung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Information kündigen. Nutzt der Kunde die Leistung über die vorbenannte Frist hinaus, gilt diese Änderung als vom Kunden akzeptiert.
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden immer die neuesten von SysEleven bereitgestellten Versionen von Ap-plikationen, Werkzeugen und Software zu nutzen.
- Soweit Änderungen ungeplant vorgenommen werden, z. B. aus sicherheitsrelevanten Gründen, wird der Kunde so schnell wie möglich informiert. Ein Anspruch des Kunden auf eine neuere Version der ursprünglich zur Verfügung gestellten Leistung besteht nicht.
5. Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde erhält Zugriffsdaten für den Zugriff auf die Leistung von SysEleven und kann, je nach Service, weitere Zugriffsdaten anlegen und verwalten. Alle Zugriffsdaten sind stets geheim zu halten und dürfen unberechtigten Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Sollte der Kunde den Verdacht haben oder Kenntnis darüber erlangen, dass seine Zugriffsdaten unbefugt genutzt werden, so wird er SysEleven unverzüglich darüber informieren und zumutbare Anstrengungen unternehmen, die unberechtigte Nutzung zu verhindern. Der Kunde ist für sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit seinen Zugriffsdaten verantwortlich.
- SysEleven ist berechtigt, ein Nutzerkonto zu löschen, wenn der Registrierungsprozess nicht innerhalb angemesse-ner Zeit abgeschlossen wird.
- Der Kunde ist verpflichtet, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Insbesondere stellt der Kunde unentgeltlich alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und benennt einen fachlich qualifizierten und mit ausreichend Berechtigungen ausgestatteten An-sprechpartner. Vom Kunden zu erteilende Informationen und zur Verfügung zu stellende Unterlagen sind erforder-liche Grundlage für die Umsetzung der vereinbarten Leistung. Die Erteilung fehlerhafter oder/und unvollständiger Informationen geht zu Lasten des Kunden.
- Soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Kunde für die Sicherung der von ihm auf den von SysEleven verantworteten Servern gespeicherten Daten und Informationen selbst verantwortlich. Er wird diese außerhalb der Services von SysEleven sichern.
- Erhält SysEleven vom Kunden im Zuge der Leistungserbringung Materialien, Daten und sonstige Informationen („Kundenmaterialien“), hat der Kunde sicherzustellen, dass eine Kopie der Daten zu Sicherungszwecken bei ihm verbleibt. Der Kunde trägt außerdem dafür Sorge, dass Daten, die auf Systemen von SysEleven gespeichert werden, frei von jeglicher Schadsoftware sind.
- Der Kunde ist vollumfänglich verantwortlich für Aktualisierungen in seinem Verantwortungsbereich. Vor der Aktua-lisierung stellt der Kunde sicher, dass er über die notwendigen Backups zur Wiederherstellung verfügt und die neu-en Versionen auf korrekte Funktion im Projekt geprüft hat.
- SysEleven ist von der Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Leistung befreit, wenn und soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Etwa bestehende Zeitpläne werden automatisch entsprechend an-gepasst. Sollte der Kunde die Nichterbringung der Mitwirkungsleistung zu vertreten haben, ist er von seiner Zah-lungspflicht nicht befreit und sollte SysEleven dadurch ein weitergehender Schaden entstehen, so hat der Kunde diesen Schaden zu ersetzen.
- Soweit der Kunde eigenständig Software auf der ihm von SysEleven zur Verfügung gestellten Leistung installiert, ist der Kunde dafür verantwortlich, die Funktionsfähigkeit seiner eigenständig installierten Software sicherzustellen.
- Sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz mehrmaligem Hinweis bei der Aktualisierung der in seinem Verantwortungsbereich liegenden Software nicht nachkommt, behält sich SysEleven vor diese Aktualisierungen durchzuführen. SysEleven wird dem Kunden eine angemessene Frist für die Aktualisierung setzen.
SysEleven wird den Kunden 30 Tage vor einer durch SysEleven durchgeführten Aktualisierung darüber informieren,
a. dass und wann eine Aktualisierung durch SysEleven erfolgen und
b. auf welche neue Version der Software aktualisiert wird. - Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen, -beeinträchtigungen und Sicherheitsvorfälle unverzüglich und so präzise wie möglich bei SysEleven anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Mitwirkung, gilt § 536c BGB analog.
- Eine etwaige Fehlmeldung von Sicherheitsvorfällen hat keine negativen Folgen für den Meldenden.
6. Nutzungsrechte
- SysEleven räumt dem Kunden ein einfaches inhaltlich auf den Vertragszweck sowie räumlich auf den Ort der ver-tragsgemäßen Nutzung beschränktes, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes, nicht übertragbares Nut-zungsrecht ein, soweit nicht ausdrücklich zwischen dem Kunden und SysEleven etwas anderes vereinbart wurde.
- Der Kunde darf die Software nur bearbeiten, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder. durch die bestim-mungsgemäße Benutzung der Software gemäß Einzelvertrag abgedeckt ist.
- Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solche unabdingbar erlaubt und/oder eine ausdrücklich abweichende Regelung ge-troffen wird.
- Der Kunde ist zur Dekompilierung nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn SysEleven nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Ver-fügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Software herzustellen. Im Übrigen ist der Kunde ohne aus-drücklich abweichende Vereinbarung mit SysEleven nicht berechtigt, weitergehende Geschäftsgeheimnisse durch Beobachten, Untersuchen, durch Rückbau oder Tests („Reverse-Engineering“) zu erlangen, soweit die zur Verfü-gung gestellte Software nicht öffentlich verfügbar sind.
- Der Kunde darf die Leistung Dritten nur entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stellen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Leistung gemäß Einzelvertrag abgedeckt ist.
- Der Kunde muss die Lizenzbedingungen der genutzten Software einhalten. Sofern die Lizenz der Software SysEle-ven dazu verpflichtet, diese dem Kunden zur Verfügung zu stellen, wird SysEleven diese zum Abruf bereitstellen.
- Soweit der Kunde SysEleven aufgrund seiner Mitwirkungspflichten geschützte Inhalte überlässt (z.B. Grafiken, Marken und sonstige urheber- oder markenrechtlich geschützte Inhalte), räumt er SysEleven ein einfaches, inhalt-lich auf den Vertragszweck beschränktes, räumlich auf den Ort der vertragsgemäßen Nutzung beschränktes, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht zur Durchführung der vereinbarten Leistung ein.
- Der Kunde versichert, dass er alle erforderlichen Rechte an überlassenen Kundenmaterialien besitzt, um SysEleven die entsprechenden Rechte einzuräumen. Sollte der Kunde nicht Inhaber der erforderlichen Rechte sein, wird er die erforderlichen Rechte bei den Rechtinhabern einholen.
- Werden im Auftrag des Kunden Arbeitsergebnisse entwickelt, räumt SysEleven dem Kunden ein einfaches inhalt-lich auf den Vertragszweck sowie räumlich auf den Ort der vertragsgemäßen Nutzung beschränktes, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein soweit nicht gesetzliche Beschränkun-gen und/oder Nutzungsrechte Dritter dem entgegenstehen und nicht zwischen dem Kunden und SysEleven ein weitergehendes Nutzungsrecht ausdrücklich unter Bezugnahme auf diese Regelung schriftlich vereinbart wurde.
- Der Kunde ist verpflichtet, die nachfolgenden Nutzungsbedingungen zu beachten.:
- Der Kunde wird die Leistung der SysEleven nicht in einer Weise nutzen, die die von SysEleven dem Kun-den zur Verfügung gestellte Leistung kompromittiert bzw. in einer Weise nutzen, die dazu führt, dass die Leistungsfähigkeit der SysEleven gegenüber ihren Kunden eingeschränkt wird.
- Darüber hinaus wird der Kunde die Leistung der SysEleven nicht zu missbräuchlichen und/oder rechts-widrigen Zwecken nutzen oder in einem Maße nutzen, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Miss-bräuchliche Zwecke sind insbesondere das Verbreiten, Herunterladen oder Veröffentlichen von Inhalten und/oder Tätigkeiten, die Rechte Dritter verletzen oder beeinträchtigen können. Missbräuchliche Zwecke sind u. a. auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Darstellungen des sexuellen Missbrauchs, In-halte, die geeignet sind Kinder und Jugendliche in ihrem Wohl zu beeinträchtigen und/oder sittlich schwer gefährden können, Cyberstalking, Inhalte die der Volksverhetzung oder dem Terrorismus dienen, die zu Straftaten anleiten oder aus einem anderen Grund rechtswidrig sind.
- Soweit und sofern SysEleven Kenntnis über den Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen erhält, wird SysEleven die entsprechenden Inhalte sperren und/oder entfernen. Kenntnis erlangt SysEleven, wenn sie durch die zuständige Behörde oder ein Gericht aufgefordert wird, bestimmte Inhalte zu sperren oder zu entfernen. Kenntnis erlangt SysEleven ebenfalls, wenn ein Nutzer auf gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Inhalte hinweist. SysEleven führt keine Inhaltemoderation auf ihren Services durch.
- SysEleven wird – soweit durch oder aufgrund Gesetz zulässig – den Kunden über die Sper-rung/Entfernung seiner Inhalte informieren.
- Wird Kenntnis aufgrund der Meldung eines Nutzers erlangt, wird SysEleven unter Beachtung aller Inte-ressen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit prüfen, inwieweit die Sperrung der Inhalte aufrecht-erhalten wird.
- Der Kunde ist im Fall der Sperrung/Entfernung seiner Inhalte berechtigt, die Entscheidung anzufechten.
- SysEleven ist bei Verstoß gegen diese Bedingungen durch den Kunden berechtigt, den Vertrag außeror-dentlich zu kündigen. Das gilt insbesondere, wenn die Entfernung/Sperrung der Inhalte aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung erfolgt Der Kunde stellt SysEleven von allen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die durch den Verstoß entstanden sind und hält SysEleven schadlos.
7. Vertragslaufzeit und Kündigung, Beendigung und Abwicklung
- Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der Annahme des Angebotes. Die Laufzeit der Nutzung der konkreten Leistung der SysEleven richtet sich nach der Vereinbarung in den jeweiligen Ein-zelverträgen. Die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrages beginnt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung durch SysEleven an den Kunden.
- Ist eine automatische Verlängerung der Laufzeit einer konkreten Leistung vereinbart, richtet sich diese nach der Vereinbarung im Einzelvertrag.
- Die Kündigungsfrist richtet sich nach der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung. Ist keine Kündigungsfrist ver-einbart, gilt das Folgende: Wird in einem Einzelvertrag ein Commitment von mindestens 12 Monaten vereinbart, verlängert sich die Laufzeit um weitere zwölf Monate, wenn der Einzelvertrag nicht mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Wird in dem Einzelvertrag die Nutzung von On-Demand-Leistungen vereinbart, wird keine feste Laufzeit vereinbart. Der Kunde kann die Nutzung der On-Demand-Leistung jederzeit beenden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Die Kündigung eines Einzelvertrages bzw. das Beenden der Nutzung der On-Demand-Leistung ist nicht einer Kündi-gung des Rahmenvertrages gleichzusetzen.
- Die Kündigung des Rahmenvertrages erfordert das Löschen der Organisation im Onboarding-Service. Das Löschen einer Organisation erfolgt durch den letztverbliebenen Nutzer einer Organisation. Eine Löschung der Organisation ist erst mit Kündigung aller Einzelverträge möglich, unter der Einschränkung, dass die Kündigung des Rahmenver-trages erst mit Beendigung des letztverbliebenen Einzelvertrages wirksam wird.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
- Das Beenden der Nutzung von Services führt zur Löschung der damit generierten oder darin gespeicherten Daten. Soweit in den produktspezifischen Bedingungen nicht anders vereinbart, hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit seine Daten selbst in übliche(n) vom Service angebotenen Format(en) vor der Beendigung der Nutzung herunter-zuladen und außerhalb des Angebotes von SysEleven oder in geeigneten SysEleven Storage Angeboten zu sichern..
- Nutzungsdaten werden zur korrekten Abrechnung bis zur vollständigen Bezahlung und solange gesetzlich not-wendig vorgehalten.
- SysEleven kann auf Anfrage mit dem Kunden und dem vom Kunden benannten Dritten eng zusammenarbeiten und sicherstellen, dass während der Überleitung keine Störungen der Leistungserbringung auftreten und der Kun-de oder der von dem Kunden benannte Dritte in der Lage ist, den Betrieb der vertragsgegenständlichen Leistungen nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages aufzunehmen. Insoweit kann SysEleven eine entsprechende Dokumentation erstellen und überlassen. Der Kunde hat hieran mitzuwirken. Nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, dass der Kunde alle übergeleiteten Daten hat lesen und verarbeiten können, werden die Daten auf den Systemen im Rechenzentrum von SysEleven gelöscht und diese Löschung dem Kunden schriftlich mitgeteilt.
- Nutzt der Kunde die Leistung über das Ende einer Einzelvertragslaufzeit hinaus, weil ein Wechsel auf seine eigenen IT-Systeme oder zu einem anderen Anbieter oder aus einem anderen Grund nach Beendigung des Einzelvertrages, ist diese Nutzung bis zur endgültigen Aufgabe der Nutzung zu vergüten. Mit dieser weiteren Nutzung wird weder ein gekündigtes Vertragsverhältnis verlängert noch ein neuer Vertrag über die Nutzung der Leistungen geschlossen
- Der Vergütungsanspruch von SysEleven für die monatliche Vergütung sowie alle sonstigen Kosten, bleibt bis zu endgültigen Einstellung der Leistung bestehen. Im Einzelfall kann für diesen Zeitraum eine Reduzierung der Kalen-dermonatsvergütung, der vereinbarten Verfügbarkeitslevel und der Gewährleistungsbedingungen vereinbart wer-den.
8. Vergütung, Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten, Preisanpassung
- Für jedes Projekt wird eine monatliche Rechnung erstellt, welche alle im Rahmen dieses Projektes erbrachten Leis-tungen enthält.
- Abgerechnet wird gemäß der im Einzelvertrag angegebenen Preise bzw. der zum Zeitpunkt des Bestellens der Leis-tung über den Selfservice gültigen Preisliste nach dem verbrauchten Volumen bzw. der gebuchten Leistung. Rech-nungspositionen deren Höhe im Abrechnungsmonat vorab bekannt sind, werden monatlich vorab berechnet. Leistung, die nach Verbrauch abgerechnet wird, wie z.B. Traffic, wird nachträglich im Folgemonat abgerechnet. So-fern in den produktspezifischen Bedingungen nicht anders angegeben, zahlt der Kunde dabei nur für die tatsächli-che Nutzung des Service. Diese wird mindestens stündlich erfasst. Jede begonnene Stunde wird rückwirkend im Folgemonat abgerechnet („Pay as you go“-Modell). Die Preise richten sich nach der zum Zeitpunkt des jeweiligen Einzelvertragsschlusses gültigen Preisliste.
- Soweit nicht anders gekennzeichnet, verstehen sich von SysEleven genannte Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Kostenpflichtige Zusatzleistungen, die der Kunde nach Vertragsschluss zusätzlich in Anspruch nimmt, sind nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste bzw. nach der Vereinbarung zwischen Sys-Eleven und Kunde zu vergüten.
- Ist ein Festpreis als Einmalzahlung vereinbart, ist dieser nach Erhalt der Rechnung ohne Abschlag zur Zahlung fällig. Wird eine Zahlung des Festpreises in Teilbeträgen vereinbart, ist der vereinbarte Teilbetrag nach Erhalt der Teilrech-nung ohne weiteren Abschlag fällig.
- Wird die vereinbarte Leistung nach Aufwand vergütet, erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich nachträglich für den vorangegangenen Monat. Die Rechnung wird auf der Grundlage von Leistungsnachweisen erstellt, die der Rechnung beigefügt werden. Werden Leistungen nach Zeit abgerechnet, so sind die Intervalle den entsprechenden Leistungsbeschreibungen zu entnehmen. Die Leistungsnachweise gelten als abgenommen, wenn der Kunde ihnen nicht binnen höchsten zehn (10) Werktagen nach Eingang widerspricht.
- SysEleven ist nach billigem Ermessen berechtigt, die Preise für ihre Leistung der Entwicklung der Kosten anzupas-sen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßi-gung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder andere geänderte maßgeb-liche Marktbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kos-ten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von SysEleven die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. SysEleven wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen; also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wer-den wie Kostenerhöhungen.
- Bei vereinbarten Teilleistungen und für Teilrechnungen gelten die Regelungen hinsichtlich der Vergütung und Preisgestaltung wie vor entsprechend.
- Rechnungen werden elektronisch als PDF per Email übermittelt. Für alle anderen Verfahren wird eine Gebühr erho-ben.
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Die Verzugsvorausset-zungen und -folgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist eine fällige Zahlung eines Kunden mehr als drei Monate fällig bzw. zum dritten Male angemahnt worden, behält SysEleven sich vor, den Vertrag außeror-dentlich zu kündigen. Ist ein Teilbetrag einer Rechnung streitig, so ist stets der unstreitige Teil zu bezahlen.
- Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen fälligen Ansprüchen möglich. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Ver-tragsverhältnis geltend machen.
9. Produkte Dritter
- Soweit Softwareprodukte Dritter für die Leistung der SysEleven verwendet werden, gelten die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters.
- SysEleven wird dem Kunden die Lizenzbedingungen von Software Dritter zur Verfügung stellen, wenn er diese Software über SysEleven bezieht und eigenständig verwaltet.
- Dem Kunden ist bewusst, dass die Bedingungen der Softwareprodukte Dritter durch diese geändert werden kön-nen. Sofern die Änderung der Bedingungen auf die Erbringung der Leistung der SysEleven gegenüber dem Kunden haben sollte, ist SysEleven berechtigt aber nicht verpflichtet, einen adäquaten Ersatz für die Erbringung der verein-barten Leistung zu nutzen. SysEleven wird den Kunden über Änderungen vorab informieren.
- Sollte die Software Fehler aufweisen, ist SysEleven berechtigt eine Ersatzlösung zu stellen.
10. Wartungsarbeiten
SysEleven behält sich vor regelmäßig Wartungsarbeiten sowohl an der zugrunde liegenden Hardware als auch an der für die Erbringung der Leistung notwendige Software zum Erhalt der Sicherheit und Verfügbarkeit und zur Weiterentwicklung der Services durchzuführen.
11. Standardmeldeweg
Meldungen aller Art muss der Kunde via E-Mail an support@syseleven.de oder über das Ticketsystem erbringen. In dringen-den Fällen muss die Meldung parallel telefonisch unter den Notfallrufnummern der SysEleven erfolgen:
• +49 30 233 2012 30 (zur Servicezeit) oder
• +49 30 609 89 22 11 (Notfallhotline 24/7)
12. Support
Der Kunde kann, soweit einschlägig, zwischen unterschiedlichen Support-Plänen wählen. Informationen zu den Support-Plänen sind auf der Webseite abrufbar oder dem Einzelvertrag zu entnehmen.
13. Incident Management für Störungs- und Sicherheitsvorfälle sowie Schwachstellen
- SysEleven stellt regelmäßig aktualisierte Informationen über Vorfällen auf der Statusseite zur Verfügung, wenn die betroffenen Kunden nicht einzeln und direkt informiert werden können.
- Als Best-Practice empfiehlt SysEleven seinen Kunden sich eigenständig und regelmäßig auf der Statusseite zu aktu-ellen Vorfällen zu informieren.
- Bei der Erkennung und Behebung von Vorfällen in von SysEleven angebotenen und von Kunden genutzten Ser-vices handelt SysEleven nach eigenen Ermessen. Bei entsprechendem Schweregrad behält sich SysEleven vor auch ohne vorherige Ankündigung oder Rücksprache mit dem Kunden Maßnahmen zu ergreifen. Dazu können auch gehören:
- die Isolation der betroffenen Systeme,
- die vollständige Einschränkung der Erreichbarkeit von Kundensystemen oder
- das Abschalten gefährdeter Services
Insofern SysEleven Kenntnis von Sicherheitsschwachstellen von im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Tätigkeiten erlangt, informiert SysEleven den Kunden hierüber. Der Kunde ist verpflichtet die Schwachstelle zeitnah zu beheben. Erfolgt dies nicht, so behält sich SysEleven entsprechende Maßnahmen zum Schutz der eigenen Leis-tungen vor.
4. Nach Beendigung eines Vorfalls informiert SysEleven alle betroffenen Kunden über die getroffenen Maßnahmen sowie gegebenenfalls weitere notwendige Schritte.
14. Service Level Agreement – Service Level Objectives
Soweit nicht anders in dem Service Level Agreement angegeben, gewährt SysEleven keine Verfügbarkeit auf die angebotenen Leistungen. Störungen dieser Leistungen werden schnellstmöglich behoben.
15. Gewährleistung, Verjährung, Haftung
- SysEleven gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Leistung. Soweit nachfolgend oder im Einzel-vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.
- Für Mängel der entgeltlich zur Verfügung gestellten Leistung der SysEleven haftet SysEleven nach den Gewährleis-tungsregelungen des Mietrechts (§§ 536ff. BGB), jedoch nach der Maßgabe, dass eine Schadensersatzpflicht ent-gegen § 536a Abs. 1 BGB nur im Falle eines Verschuldens nach den Vereinbarungen des jeweiligen Einzelvertrages besteht.
- Eine Mangelanzeige hat unverzüglich über die auf der Webseite der SysEleven einsehbaren Kontaktmöglichkeiten zu erfolgen unter einer detaillierten Beschreibung des beanstandeten Mangels. Beanstandete Fehler müssen re-produzierbar sein.
- Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung der SysEleven bei vertragsgemäßer Nutzung die im Einzelvertrag vereinbarte Leistung nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur im Einzelvertrag vereinbarten Verwendung wesentlich auswirkt.
- Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Be-einträchtigung der Brauchbarkeit der Produkte der SysEleven
- bei einer Fehlbedienung durch den Kunden
- im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen des Kunden, die für die Nutzung der Leistung nicht geeignet sind,
- wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und SysEleven infolge der Unterlassung der unverzüglichen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte oder
- wenn der Kunde den Mangel bei Vertragsschluss kennt und sich unter ausdrücklichen Verweis auf diese Regelung der Kunde sich seine Rechte nicht vorbehalten hat
- Soweit ein Mangel vom Kunden angezeigt wurde und die Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht ausge-schlossen sind, ist SysEleven berechtigt, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist – durch Maßnahmen nach eigener Wahl – zu beseitigen. Der Kunde gibt SysEleven in angemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mangelbeseitigung. Eine Nacherfüllung ist auch dann erfüllt, dass dem Kunden Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein gleichwertiger neuer Programmstand der der Leistung zugrundeliegenden Software oder gleichwertiger vorhergehender Programmstand der der Leistung zug-rundliegenden Software , der den Fehler nicht enthalten hat, ist zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zu-mutbar ist.
- Der Kunde ist bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Mangelbeseitigung, schuldhafter oder unzumutbarer Ver-zögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Mangelbeseitigung durch SysEleven insbesondere be-rechtigt, das geschuldete Entgelt entsprechend des Ausmaßes der Beeinträchtigung dahingehend herabzusetzen (Minderung), dass er die Gewährung der im Einzelvertrag ausgewiesenen Guthaben innerhalb von zehn (10) Tagen geltend macht.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sofern das Gesetz für die Verjährung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche Höchstfristen vorsieht, verjähren die Ansprüche jedoch spätestens mit Ablauf dieser gesetzlichen Höchstfristen. Ansprüche nach Rücktritt oder Minderung, die nur innerhalb eines Jahres ab Zurverfügungstellung der Leistung er-klärt werden können, verjähren jedoch nicht früher als drei Monate seit der Abgabe der Rücktritts- oder Minde-rungserklärung, d. h. spätestens fünfzehn Monate seit zur Verfügungstellung der Leistung.
- SysEleven haftet– gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht ist die Haftung der SysEleven, außer in Fällen von Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit, auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Die Haftung für Datenverlust ist beschränkt auf den Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahr-entsprechender Anfertigung zulässiger Sicherungskopien und Durchführung erforderlicher Vorsorgemaßnahmen im Verantwortungsbereich des Kunden angefallen wäre. § 254 BGB bleibt unberührt.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden, für die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten unmittelbar auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-lungsgehilfen der SysEleven.
- Im Rahmen der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Test-Ressourcen haftet SysEleven nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. §§ 599, 600 BGB. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, die dem Kunden Schaden an seinen anderen Rechtsgütern zufügt (Mangelfolgeschaden), ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt. In den Fällen einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet SysEleven für alle unter diesem Ver-trag auftretenden Schadensfälle begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbe-schränkung gilt nur insoweit, als dies gesetzlich zulässig ist
- SysEleven erklärt, dass sie Inhaber aller Rechte ist, die zur Erfüllung des Vertrages und seines Zwecks erforderlich sind.
- Macht ein Dritter gegenüber einer Vertragspartei geltend, dass eine Leistung der anderen Vertragspartei seine Rech-te verletzt, benachrichtigt die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich. Die Vertragspartei, die die Rechte eines Dritten verletzt, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprü-che auf jeweils eigene Kosten abzuwehren. Der anderen Vertragspartei ist es nicht gestattet, An-sprüche Dritter oh-ne vorherige Zustimmung derjenigen Vertragspartei anzuerkennen, welche die Rechte Dritter verletzt hat oder die zugrunde liegenden Tatsachen zuzugestehen oder hierüber einen Vergleich zu schließen.
- Gleiches gilt entsprechend für Ansprüche Dritter, denen eine Vertragspartei aufgrund von wettbewerbswidrigen oder schutzrechtsverletzenden Handlungen der anderen Vertragspartei ausgesetzt ist.
- Erbringt SysEleven bei der Fehlersuche oder -beseitigung auf Anforderung Leistungen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar ist.
16. Vertraulichkeit
- Vertrauliche Informationen sind alle Informationen über Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäfts-betrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind und aufgrund eines berechtigten Interesses des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, gleich welcher Natur und Form sie sind. Darunter fallen insbesondere auch mündliche Informationen, Schreiben, Memoranden, Berichte, Unterlagen, Untersuchungen, Analysen, Zeichnungen, Briefe, Computerausdrucke, Softwareprogramme, Spezifikationen, Da-ten, graphische Darstellungen, Tabellen, Tonaufnahmen, bildliche Vervielfältigungen sowie jede Art von Kopien der vorbezeichneten Informationen, für die die preisgebende Partei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen er-griffen hat.
- Die Parteien werden vertrauliche Informationen streng vertraulich behandeln und nicht ohne die vorherige schrift-liche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Kei-ne der nachbenannten Gesellschaften gilt als dritte Partei: die secunet Security Networks AG, die secunet International GmbH & Co. KG, die secunet International Ma-nagement GmbH, soweit diesen im Rahmen der Durchführung zur Umsetzung des Vertragszwecks durch SysEleven Informationen zwingend zugänglich gemacht werden müssen. Die Parteien dürfen jeweils vertrauliche Informatio-nen an solche Mitarbeiter weitergeben, welche die jeweilige vertrauliche Information für Zwecke der Durchführung des Vertrages benötigen, sofern der jeweilige Mitarbeiter sich durch eine schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung zur Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichtet hat.
- Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen die,
- zum Zeitpunkt ihres Erhalts durch die empfangende Partei bereits offenkundig waren;
- zum Zeitpunkt des Erhalts durch die empfangende Partei bereits im Besitz der empfangenden Partei wa-ren;
- ohne Zutun der empfangenden Partei nach ihrem Erhalt offenkundig werden;
- von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich werden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von der empfangen-den Partei erhalten haben oder
- durch gesetzliche Bestimmungen, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen offenzulegen sind. Die offenlegende Partei informiert die preisgebende Partei nur soweit gesetzliche Bestimmungen, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen eine Information über die Offenlegung vertraulicher Informationen vorsehen.
- Sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, enden die Vertraulichkeitsverpflichtun-gen nach den Regelungen dieses Paragraphen fünf (5) Jahre nach Beendigung des Rahmenvertrages.
17. Datenschutz
Erhalten die Parteien im Rahmen des Vertragszwecks den Zugang zu personenbezogenen Daten, haben sie und mit ihnen vertraglich im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten verbundene Dritte die Vorschriften über den Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der jeweils gültigen nationalen Rechtsvorschriften zum Datenschutz sicherzustellen und diese Daten entsprechend dem Stand der Technik zu schützen. Sofern einschlägig, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO oder einen Vertrag über die Gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSG-VO abschließen.
18. Compliance
- Der Kunde verpflichtet sich, die Vorgaben des Verhaltenskodexes für Lieferanten und Geschäftspartner einzuhal-ten (Verhaltenskodex für Lieferanten und Geschäftspartner) und insbesondere die anwendbaren gesetzlichen Re-gelungen zur Korruptionsbekämpfung sowie die anwendbaren Kartellrechtsvorschriften zu beachten.
- Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen ist SysEleven berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen. Der Auftragnehmer stellt SysEleven von allen Schäden und Ansprüchen Dritter, die durch den Verstoß entstanden sind, frei und hält SysEleven schadlos.
19. Exportbeschränkungen
- Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für ihn einschlägige außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, insbesondere Import-, Exportkontroll-, Zoll- sowie nationale, europäische und internationale Sanktions- und Embargovor-schriften, eigenverantwortlich zu prüfen und einzuhalten. Dies gilt sowohl für eigenständige Ausfuhren oder grenzüberschreitende Weitergaben, insbesondere Weiterveräußerungen, von Lieferungen als auch für grenzüber-schreitende Liefer- und Leistungsbeziehungen mit secunet. Der Kunde hat etwaig erforderliche (Ausfuhr-) Geneh-migungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. Der Kunde trägt sämtliche Zölle, Gebühren und sonstige Ab-gaben, die im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen von der SysEleven anfallen. Eine Beratungspflicht seitens SysEleven besteht nicht.
- Die Parteien erteilen sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßi-gen Überprüfung ihrer Daten auf etwaige Einträge auf wirtschaftlichen, finanziellen oder handelsbezogenen Sank-tionslisten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhal-tung der oben genannten Sanktions- und Embargovorschriften.
Hinsichtlich des vorbeschriebenen Sanktionslistenscreenings gilt zudem:- Der Kunde versichert, dass weder er selbst noch seine Mitarbeitenden sowie sämtliche natürliche oder juristische Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum er steht, auf einer der oben genannten Sanktionslisten verzeichnet ist.
- (ii) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten positiv be-stätigte Ergebnisse der SysEleven unverzüglich in Textform (compliance@secunet.com) mitzuteilen.
- SysEleven ist im Falle eines positiv bestätigten Prüfergebnisses zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
- Der Kunde stellt SysEleven von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung der gesetzli-chen und vertraglichen Pflichten resultieren.
- In Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates gilt das Folgende:
- Der Kunde darf Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den An-wendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation verkaufen, exportieren oder re- exportieren oder derartige Handlungen zur Verwen-dung in der Russischen Föderation vornehmen.
- Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 3 a) nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, unterlaufen wird.
- Jeder schuldhafte Verstoß gegen den vorstehenden Absatz stellt eine wesentliche Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrages dar, und SysEleven ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Kündigung dieses Vertrags und
- Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Wertes der unter Verletzung von Absatz 3 a) verkauften, exportierten oder re- exportierten Waren; und
- Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes gegen Absatz 3 b), wobei die Höhe der Ver-tragsstrafe von SysEleven nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB festgelegt wird. Die Höhe kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
- Der Vertragspartner wird die Anbieterin unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung des Absatzes 3 informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 3 a) vereiteln könnten. Der Vertragspartner stellt der Anbieterin Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 3 auf Anfrage innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung.
20. Prüfrecht/Audit
- Der Kunde hat nur dann ein Prüfrecht, wenn dies ausdrücklich unter Verweis auf diese Regelung und unter Kon-kretisierung des Grundes eines möglichen Prüfrechts (z. B. Informationssicherheitsanforderungen) vereinbart wurde.
- SysEleven ist berechtigt, dem Prüfbegehren des Kunden durch die Erbringung geeigneter Nachweise (sog. Selbst-auskunft) nachzukommen.
- Nur soweit der Kunde aufgrund der erfolgten Selbstauskunft begründete Zweifel an der Richtigkeit der Selbstaus-kunft geltend macht, ist er vorbehaltlich nachfolgender Regelungen berechtigt, maximal einmal im Jahr ein Audit durchzuführen.
- Der Kunde teilt mindestens 90 Tage im Voraus schriftlich sein Prüfbegehren in begründeter Form mit,
- das Audit wird auf eigene Kosten des Kunden, innerhalb der regulären Geschäftszeiten der SysEleven, in einer Weise durchgeführt, der den Regelbetrieb der SysEleven nicht beeinträchtigt.
- Mindestens zwei Wochen vor Beginn des geplanten Prüfungstermins legt der Kunde einen detaillierten Prüfungsplan vor (Umfang, Dauer, Beginn des Audits).
- Soweit der Kunde Zutritt zu den Räumlichkeiten der SysEleven erhält, erfolgt dies nur unter der Maßgabe, dass der Kunde die Vorgaben der Informationssicherheit der SysEleven einhält.
21. Referenzangaben
- SysEleven ist berechtigt, auf der eigenen Website und in eigenen Unterlagen bei der Angabe von Referenzen zu Werbezwecken auf für den Kunden zu erbringende oder erbrachte Leistungen hinzuweisen und zu diesem Zweck auch das Logo und die Firma (ggf. abgekürzt) des Kunden zu verwenden. Darüber hinaus darf SysEleven über den Auftrag des Kunden und das Projekt Presserklärungen veröffentlichen.
- Der Kunde räumt SysEleven für die Dauer des Vertragsverhältnisses das einfache, übertragbare, auf den vorbe-nannten Zweck inhaltlich beschränkte Recht ein, das Logo des Kunden sowie die Firmierung zu nutzen. Eine wei-tergehende Nutzung des Logos wie auch der Firma des Kunden ist nur dann zulässig, soweit der Kunde vorab einer solchen zugestimmt hat.
- Soweit die Referenzangaben des Kunden (Logo, Firma) in den Unterlagen der SysEleven als Print-Unterlagen genutzt werden, dürfen bereits hergestellte Unterlagen über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus verbraucht werden.
22. Abwerbeverbot
- Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, während der Vertragslaufzeit keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben.
- Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden
- In jedem Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch eine Partei gegen die vorgenannte Verpflichtung ist die jeweils andere Partei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mit-arbeiters von der jeweils anderen Partei durch das Landgericht Berlin auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist, es sei denn, die abwerbende Partei weist nach, dass sie den Mitarbeiter nicht abgeworben hat.
- Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.
23. Schlussbestimmungen
- Sollte dieser Vertrag eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke enthalten oder eine oder mehrere Vertragsbestim-mungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Für die vorbe-zeichneten Fälle verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, anstelle der unwirksamen oder fehlenden Rege-lung eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt, sodass der mit diesem Vertrag beabsichtigte Zweck so weit wie möglich erreicht wird bzw. die Lücke in diesem Sinne ge-schlossen wird.
- Auf das Vertragsverhältnis der Parteien und alle mit ihm in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für das Vertragsverhältnis der Parteien und alle mit ihm in Zusammenhang stehen-den Rechte und Pflichten ist Berlin. Von dieser Gerichtsstandsklausel unberührt bleibt das Recht der Parteien einstweiligen Rechtsschutz bei den gesetzlich jeweils zuständigen Gerichten zu beantragen.
24. Produktspezifische Geschäftsbedingungen
Abhängig von der vereinbarten Leistung gelten folgende produktspezifische Bedingungen
- SysEleven *aaS – produktspezifische Bedingungen für IT-Leistungen im as-a-Service Modell
- SysEleven Managed Services – produktspezifische Bedingungen für gemanagte IT-Services
SysEleven *aaS – produktspezifische Bedingungen für IT-Leistungen im „as-a-Service“-Modell
Stand: Juli 2025
1. Allgemeines
- Die SysEleven GmbH (im Folgenden „SysEleven“) ist ein Tochterunternehmen der secunet Security Networks AG und bietet Produkte und Dienstleistungen (im Folgenden „Leistung“) in den Bereichen Cloud-Dienste, Web-Hosting, Managed Hosting im B2B-Bereich an. Der Kunde (im Folgenden „Kunde“) möchte diese Leistungen zu den nachstehenden Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen.
- Das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. SysEleven behält sich vor, geeignete Nachweise für die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen.
- Die vorliegenden produktspezifischen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SysEleven.
- Sollten sich Regelungen in den Anhängen mit Regelungen im allgemeinen Teil der produktspezifischen Bedingungen für IT-Leistungen im as-a-Service Modell ganz oder in Teilen widersprechen, so hat die Regelung in den Anhängen Vorrang.
2. Vertragsgegenstand
- SysEleven bietet verschiedene IT-Leistungen als Self-Service Angebot in einem Modell der geteilten Verantwortung an. Der Verantwortungsbereich von SysEleven umfasst die Bereitstellung und Aktualisierung der benötigten Plattform inklusive der zur Nutzung notwendigen Interfaces und Services.
- Kunden können IT-Leistungen über definierten Schnittstellen in Anspruch nehmen und zurückgeben bzw. werden im Auftrage des Kunden eingerichtet oder zurückgegeben. SysEleven hält hierzu Schnittstellen und Kanäle bereit, über die der Kunde die Steuerung von Ressourcen flexibel vornehmen kann.
- Es wird eine Obergrenze der maximal nutzbaren Ressourcen vereinbart (im Weiteren „Quota“ genannt). Die Höhe der Quota muss sicherstellen, dass die Prozesse im Verantwortungsbereich von SysEleven nicht beeinträchtigt werden. Diese Quota kann einvernehmlich verändert werden.
- Der Kunde bekommt einen administrativen Account zum Managen des Services.
3. Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde versteht, dass er allein für die über die Schnittstelle veränderbare Konfiguration der durch ihn genutzten IT-Leistung und die Nutzung weiterer Services verantwortlich ist. Der Kunde bestätigt, dass er über das notwendige technische Wissen verfügt, um die korrekte Administration der durch ihn genutzten IT-Leistung zu gewährleisten.
- Der Kunde ist vollumfänglich verantwortlich für von ihm installierte Software. SysEleven ist in keiner Weise in deren Administration involviert.
- Dem Kunden ist bewusst, dass er den Zustand seines Services und die darin verwalteten Daten jederzeit und eigenständig wieder herstellen können muss.
- Eventuelle Replikationen von Daten als Teil bestimmter Services sind nicht als Backup gegen Datenverlust anzusehen.
- Dem Kunden ist die Dokumentation der IT-Leistung bekannt.
- Der Kunde ist verantwortlich für die Autorisierung von Zugriffen auf die Schnittstelle, die IT-Leistung und den Service.
- Der Kunde ist verantwortlich für die Vornahme weiterer sicherheitsrelevanter Einstellungen, wie z.B. die Konfiguration von Benutzerrechten, Backup-Maßnahmen, um die Integrität und Verfügbarkeit der Daten und die Sicherheit des Services zu gewährleisten.
4. Support
Der Kunde hat, soweit einschlägig, Zugang zu einer umfassenden Online-Dokumentation sowie einer Wissensdatenbank, die Anleitungen und häufig gestellte Fragen (FAQs) enthält, um bei der Nutzung des Services zu unterstützen.
5. Vertragsabwicklung
Daten des Kunden, die in dessen Verantwortungsbereich liegen und von ihm verwaltet werden, können dem Kunden bei Vertragsabwicklung nicht durch SysEleven zum Abruf zur Verfügung gestellt oder an ihn übergeben werden. Der Kunde wird diese Daten eigenständig und rechtzeitig vor der Beendigung der Nutzung abrufen.
1. Vertragsgegenstand
- SysEleven bietet ihren Kunden unter der Begrifflichkeit „Infrastructure as a Service“ (IaaS) Rechen-, Speicher- und Netzwerk-Ressourcen (im Weiteren „Ressourcen“ genannt) an.
- Genauere Informationen zu Art und Nutzung der Infrastruktur und der Services finden sich im Servicekatalog der SysEleven OpenStack Cloud.
2. Support
SysEleven leistet Support nur nach den Supportplänen.
Anlagen
Servicekatalog SysEleven OpenStack Cloud
1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung einer Funktionalität mit der dedizierte Datenbankmanagementsysteme (im Weiteren „DBMS“ genannt) erzeugt werden, auf die der Kunde Zugriff erhält. Es liegt dabei in der alleinigen Verantwortung des Kunden, jedes DBMS über Konfigurationen zu verwalten. Der Kunde erhält Zugriff auf die Database-as-a-Service-API (im Weiteren „Schnittstelle“ genannt), über die der Kunde selbständig DBMS starten und stoppen kann.
2. Support
Für SysEleven DBaaS wird Produktsupport im Rahmen des Plans „Self-Service“ angeboten.
1. Vertragsgegenstand
- SysEleven bietet mit MetaKube Core eine gemanagte Kubernetes Umgebung als geteilte Plattform für seine Kunden an. Kunden können damit Kubernetes Cluster in Ihren Projekten anlegen und verwalten, ohne Kubernetes installieren zu müssen.
- Zur Verwaltung bietet SysEleven ein Application Programming Interface („MetaKube Core API“) an.
- MetaKube Core ist nicht allein lauffähig und benötigt die Leistungen der SysEleven OpenStack Cloud, die der Kunde separat beauftragen muss.
- Der Verantwortungsbereich von SysEleven und der des Kunden ist in den MetaKube Support Policies beschrieben.
2. Support
SysEleven leistet Support für MetaKube Core nur nach den MetaKube Support Policies und den Supportplänen.
Anlagen:
MetaKube Support Policies
1. Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist die Möglichkeit, über ein Application Programming Interface (API) in einen Kubernetes-Cluster einen Kubernetes-Controller zu installieren.
- Der Kubernetes-Controller ermöglicht den Zugriff auf einen von SysEleven verwalteten Softwarekatalog und kann individuell ausgewählte Software aus diesem konfigurieren und installieren.
- Der Kunde hat Zugriff auf eine Liste von Vorgängen (im folgenden Workflow-Katalog genannt), mit denen er Software vor dem Ausrollen testen kann.
- Die in den Katalogen enthaltenen Leistungen unterliegen einem Life-Cycle-Management (LCM), welches durch SysEleven durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass diese stets aktuell und funktionsfähig bleiben.
- Der Kunde erhält zusätzlich einen eigenen Softwarekatalog zur Registrierung eigener Software. SysEleven muss der Registrierung zustimmen und übernimmt sodann das LCM für diese registrierte Software. Sollte diese Software länger als drei Monate kein Update erhalten, behält sich SysEleven vor, diese aus dem Katalog zu entfernen. Dem Kunden wird dies mit einer Vorlaufzeit von 30 Tagen vorab mitgeteilt.
- MetaKube Accelerator ist nicht allein lauffähig und benötigt einen Kubernetes-Cluster als Installationsziel für die Software.
2. Support
Für SysEleven MetaKube Accelerator wird Produktsupport im Rahmen des Plans „Self-Service“ angeboten.
3. Vertragsabwicklung
1. SysEleven speichert Audit Logs der Cluster für 3 Monate. Danach werden sie gelöscht.
SysEleven Managed Services – produktspezifische Bedingungen für gemanagte IT-Services
Stand: Juli 2025
1. Allgemeines
- Die SysEleven GmbH (im Folgenden „SysEleven“) ist ein Tochterunternehmen der secunet Security Networks AG und bietet Produkte und Dienstleistungen (im Folgenden „Leistung“) in den Bereichen Cloud-Dienste, Web-Hosting, Managed Services im B2B-Bereich an. Der Kunde (im Folgenden „Kunde“) möchte diese Leistungen zu den nachstehenden Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen.
- Das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. SysEleven behält sich vor, geeignete Nachweise für die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen.
- Die vorliegenden produktspezifischen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SysEleven.
- Sollten sich Regelungen in den Anhängen mit Regelungen im allgemeinen Teil der produktspezifische Bedingungen für gemanagte IT-Services ganz oder in Teilen widersprechen, so hat die Regelung in den Anhängen Vorrang.
2. Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist der Betrieb von Softwarekomponenten sowie die Durchführung von abgestimmten Handlungen, welche in einem Betriebshandbuch definiert werden (im Weiteren „Managed IT-Services“ genannt).
- Die Managed IT-Services können initial von SysEleven installiert und konfiguriert werden. Soll ein bereits bestehender, durch den Kunden verwalteter IT-Service, in den Betrieb übernommen werden, so wird diese Installation vor Inbetriebnahme von SysEleven geprüft.
- SysEleven erstellt je nach Art des gemanagten Services Backups der Daten. Genaue Regelungen dazu sind den Leistungsbeschreibungen der einzelnen IT-Services zu entnehmen.
- Für Betriebshandbücher gilt:
- SysEleven gibt ein Template für die Erstellung des Betriebshandbuches durch den Kunden vor und unterstützt den Kunden beim Befüllen des Templates.
- Für die im Betriebshandbuch beschriebenen Handlungen, die vom SysEleven Support durchgeführt werden, ist allein der Kunde verantwortlich
- Für Handlungen auf Basis eines Betriebshandbuchs sichert SysEleven die Durchführung zu, ohne einen Erfolg der beschriebenen Handlungen zu gewährleisten.
- Im Rahmen des Betriebs von Softwarekomponenten übernimmt SysEleven die Verantwortung für die Verfügbarkeit der Komponenten und das Life-Cycle-Management.
- Wenn kein Update der Software mehr möglich ist, befindet sich die eingesetzte Software im Status „End of Life“ (EOL). Dies führt zu Einschränkungen in der von SysEleven übernommenen Betriebsverantwortung und kann bis zur vollständigen Übergabe der Betriebsverantwortung an den Kunden führen.
- Sind die notwendigen Voraussetzungen für den Betrieb der Software nicht mehr gegeben, behält sich SysEleven ein Kündigungsrecht für diese Situation vor.
- Die Übernahme des Betriebs durch SysEleven erfolgt im Rahmen des vereinbarten Service Level Agreements („SLA“) und den jeweils gültigen Leistungsbeschreibungen zum Betrieb der jeweiligen Softwarekomponenten.
3. Nutzungsumfang
- Zur Erhaltung der Verfügbarkeit der vom Kunden genutzten Services kann SysEleven ohne Rückfrage beim Kunden auf unvorhersehbare Situationen reagieren und
- Konfigurationsänderungen an den IT-Services vornehmen und
- IT-Services neu starten
- Der Kunde stimmt einer Berechnung auf Basis von geleisteten Arbeitsstunden gemäß Preisliste zzgl. eventuell anfallender Materialkosten für die Durchführung dieser Maßnahmen zu. SysEleven wird bei der Durchführung darauf achten, dass die Verhältnismäßigkeit von Vertragswert und der Kosten für die Durchführung sowie eventueller Folgekosten gewahrt bleibt.
- Die Installation von Applikationen oder Konfigurationen durch den Kunden dürfen nur in Absprache mit der SysEleven geschehen.
- Der Kunde befreit SysEleven von der Erstellung der Backups, wenn aufgrund der Art und Menge der Daten die Durchführung in den geplanten Intervallen nicht möglich ist.
- Für gemanagte IT-Services in Entwicklungsumgebungen („Dev“) und Abnahmeumgebungen („Stage“) leistet SysEleven Support zu den Tagesarbeitszeiten.
4. Mitwirkung des Kunden
Managed IT-Services von SysEleven ist ein Angebot in einem Modell der geteilten Verantwortung. SysEleven übernimmt dabei die Administration der im Angebot angegebenen und durch SysEleven gemanagten IT-Services. Die Verantwortung aller übrigen IT-Services (z.B. Kundenapplikation) des Setups verbleibt vollumfänglich beim Kunden.
5. Vertragsabwicklung
- SysEleven stellt auf Anfrage Kundendaten in einem üblichen Format, die mit von SysEleven gemanagten IT-Services verwaltet werden, zur Verfügung. Es handelt sich ausschließlich um solche Daten, die vom Kunden durch die Nutzung des IT-Services auf den Systemen von SysEleven abgelegt wurden.
- Die Übergabe der Daten muss vom Kunden spätestens vier Wochen vor Vertragsende oder Beendigung der Nutzung – je nachdem, was früher eintritt – beantragt werden. Erfolgt kein fristgerechter Antrag, kann eine rechtzeitige Bereitstellung der Daten zum Vertragsende nicht gewährleistet werden. Die Übergabe selbst kann – abhängig von internen Ressourcenverfügbarkeiten – auch nach Vertragsende erfolgen. Ein Anspruch auf Datenbereitstellung besteht nur, sofern der Antrag fristgerecht eingereicht wurde.
Anhang
- SysEleven Managed Services – produktspezifische Bedingungen für gemanagte IT-Services PVC
Stand: Oktober 2024
1. Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand sind die Bereitstellung von Rechner-Kapazität, Speicherplatz (Server-Hosting) und die Verfügbarmachung von Daten zum dauerhaften Abruf aus dem Internet (Web-Hosting) gemäß der Vereinbarung im Einzelvertrag. SysEleven bietet darüber hinaus Leistungen und Dienste an, die das Hosting unterstützen oder ergänzen und die der Kunde separat buchen kann.
- Der Kunde erhält Zugangsdaten zu seinem Kunden-Frontend, in welchem er einsehen kann, wie viel Leistung er verbraucht.
2. Änderungen des Vertragsgegenstands (Change-Request-Verfahren)
Änderungen im quantitativen Umfang der gemäß Einzelvertrag geschuldeten Leistungen (etwa in Bezug auf den in Anspruch genommenen Speicherplatz, Anzahl der CPU-Kerne oder Menge des Arbeitsspeichers sowie die Anzahl von Systemen eines Typs (bspw. App-Server, Datenbank-Slave-Server etc.) kann der Kunde jederzeit selbst vornehmen bzw. durch SysEleven vornehmen lassen. Solche Änderungswünsche sind direkt per Ticket System an den Service Desk via E-Mail an support@syseleven.de zu richten. Änderungswünsche werden werktags, von Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr entgegengenommen und im Ticketsystem dokumentiert.
Inhaltliche Änderungen an der geschuldeten Leistung (also etwa die Inanspruchnahme zusätzlicher Angebote) können ebenfalls per Ticketsystem bestellt werden.
Ein derartiges Änderungsverlangen hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:
– Beschreibung der gewünschten Änderung;
– Sinn und Zweck der gewünschten Änderung;
– Spezielle Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind;
– Dringlichkeit der gewünschten Änderung.SysEleven prüft sodann unverzüglich, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung auf das vertragliche Leistungsgefüge haben wird, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Vergütung. Stellt SysEleven fest, dass der Änderungswunsch ohne weiteres umsetzbar ist, erfolgt die Umsetzung und wird im Ticketsystem dokumentiert.
Die SysEleven überprüft alle Änderungswünsche des Kunden an Konfigurationen oder der Art der zu erbringenden Dienstleistung hinsichtlich der Einhaltung der im vereinbarten SLA genannten Bestimmungen. Sofern durch den Änderungswunsch des Kunden die Verfügbarkeit eingeschränkt wird, hat SysEleven das Recht, den Änderungswunsch des Kunden zurück zuweisen und wird, sofern möglich, Vorschläge erarbeiten, welche die Wünsche des Kunden aufgreifen, aber die Verfügbarkeit nicht einschränken.
Ist dies nicht möglich, so stellt der Kunde SysEleven von der Gewährung eines Guthabens durch Nichteinhaltung der Verfügbarkeit der betroffenen Komponenten frei.
Stellt SysEleven fest, dass zu erbringende Leistungen aufgrund des zu erwartenden Prüfungsaufwands für die Änderung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, teilt SysEleven dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch nur weiter geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen entsprechend verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt SysEleven die Prüfung des Änderungswunsches durch. Zieht der Kunde hingegen seinen Änderungswunsch zurück, endet das eingeleitete Change-Request-Verfahren.
Soweit der Änderungswunsch nicht sofort und ohne zusätzliche Rücksprache mit dem Kunden umsetzbar ist, wird SysEleven dem Kunden nach Prüfung des Änderungswunsches die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung in einer Nachtragsvereinbarung fixieren. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Change Request-Verfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsinhalt und -umfang. (Solche Nachträge gibt es nur in Ausnahmefällen. Das Geschäft ist dafür in vielen Fällen zu dynamisch.)
Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwendungen zu tragen. Hierzu zählen insbesondere auch die Aufwendungen für die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Der hierfür maßgebliche Stundensatz richtet sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
SysEleven ist berechtigt, zur Sicherstellung der Erbringung ihrer Leistungen nach diesem Vertrag deren Umfang zu ändern oder von ihnen abzuweichen und insbesondere größere Volumina freizuschalten, auch ohne einen zuvor explizit erteilten Auftrag des Kunden. SysEleven wird solche Änderungen dem Kunden unverzüglich nach ihrer Durchführung anzeigen. Der Kunde kann nach der Anzeige die Änderungen bzw. Abweichungen oder zusätzlich erbrachten Leistungen ablehnen. Widerspricht der Kunde den Änderungen oder Abweichungen nach entsprechender Anzeige durch SysEleven nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige, rechnet SysEleven die erbrachten Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste ab. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist in Textform, so gilt die Änderung, Abweichung bzw. zusätzlich erbrachte Leistung als genehmigt.
Muss der Leistungskatalog wegen einer nicht vorgenommenen Mitwirkungshandlung des Kunden, insbesondere aufgrund der Korrektur bis zur Abnahme bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen, abgeändert werden, gilt dies als Leistungsänderung gemäß der vorstehenden Regelungen.
3. Verfügbarkeit
SysEleven hält die vom Kunden vertragsgemäß gespeicherten Daten (insbesondere dessen Webseite) im Internet über das von SysEleven unterhaltene Netz und das daran angeschlossene Internet ständig, weltweit und grundsätzlich öffentlich abrufbar. SysEleven übernimmt keine Verantwortung für den Erfolg des jeweiligen Zugangs zu der Webseite, soweit nicht ausschließlich das von SysEleven betriebene Netz einschließlich der von SysEleven unterhaltenen Schnittstellen zu Netzen Dritter betroffen ist.
4. Support
SysEleven erbringt Supportleistungen, soweit der Kunde kein weitergehendes SLA gewählt hat, nur montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr („Servicezeit“).
SysEleven Service Level Agreement
Stand: Juli 2025
1. Allgemeines
- Die SysEleven GmbH (im Folgenden „SysEleven“) ist ein Tochterunternehmen der secunet Security Networks AG und bietet Produkte und Dienstleistungen (im Folgenden „Leistung“) in den Bereichen Cloud-Dienste, Web-Hosting, Managed Services im B2B-Bereich an. Der Kunde (im Folgenden „Kunde“) möchte diese Leistungen zu den nachstehenden Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen.
- Das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. SysEleven behält sich vor, geeignete Nachweise für die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen.
- Das SLA gilt ergänzend zu den dem Kunden zur Verfügung gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den soweit einschlägig produktspezifischen Bedingungen der SysEleven.
- Sollten sich Regelungen in den Anhängen mit Regelungen im allgemeinen Teil dieses Service Level Agreements ganz oder in Teilen widersprechen, so hat die Regelung in den Anhängen Vorrang.
2. Vertragsgegenstand
- Gegenstand dieses SLA ist die Definition von Leistungsparametern („Service Level Objectives“) zur Messung und Kontrolle der Qualität der nach den Verträgen zu erbringenden IT-Leistungen sowie die Festlegung von Maßnahmen bei Störungen und der Nichteinhaltung der vereinbarten Service Level.
- Die nach den Einzelverträgen zu erbringenden SLA sind gesondert in den Anhängen detailliert aufgeführt.
- Sofern SysEleven laut den Leistungsbeschreibungen zu den vertraglich festgelegten IT-Services Backups erstellt, nutzt SysEleven diese, um den Zustand nach einem Ausfall wieder herzustellen sofern dies notwendig ist. Sollten die Backups, aus Gründen die der Kunde zu verantworten hat, nicht zur Verfügung stehen, so ist SysEleven von den Pflichten dieses SLA im Falle einer notwendigen Wiederherstellung des Zustands vor dem Ausfall befreit.
- Eine angegebene Verfügbarkeit gilt in der angegebenen Höhe für einen Betrachtungszeitraum von 12 Monaten, sofern für Einzelleistungen nicht abweichend vereinbart wurde. Bei Leistungen, die als On-Demand abgerechnet werden, ist der Betrachtungszeitraum der Kalendermonat.
- Störungsbehebungen im Rahmen eines optional vereinbarten Betriebshandbuches sind kein Bestandteil dieser Regelungen.
- Bei mit Beginn des SLAs fehlender Dokumentation zur Fehlerbehebung seitens des Kunden, handelt SysEleven bei der Behebung von Störungen nach eigenem Ermessen. Gleichzeitig wird SysEleven in diesem Fall von der Gewährung eines Guthabens freigestellt.
- Der Kunde stellt SysEleven von den Pflichten dieses SLA frei:
- falls der Kunde vertraglich vereinbarte Bestimmungen, Bedingungen, Fristen und Mitwirkungspflichten nicht einhält
- falls der Kunde den Zugang für die SysEleven, ihre Vertreter und/oder Zulieferer nicht wie gefordert gewährt, verzögert, oder die Erlaubnis zur Durchführung notwendiger Arbeiten verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt
- während einer vereinbarten Test- oder Konfigurationsphase
d. falls die Nichteinhaltung der Service Levels durch die SysEleven auf Umstände zurückzuführen ist, die von der SysEleven nicht zu vertreten sind - während der Aussetzung der Dienstleistung in Übereinstimmung mit den vertraglichen Regelungen
3. Fehlerklassen bei Störungen
Auftretende Störungen der IT-Leistungen wird der Auftragnehmer auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
- Sie werden durch den Kunde nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers in folgende Kategorien unterteilt:
- Kategorie A (sehr hohe Priorität)
Eine länger als 5 Minuten andauernde, nicht durch den Kunde verursachte betriebsverhindernde Störung für die keine Ersatzlösung zur Verfügung steht. Sie führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Services des Kunden in der Produktivumgebung. Es gibt keine Möglichkeit Ersatzinstanzen der Services zu erzeugen und/oder zu nutzen. - Kategorie B (hohe Priorität)
Wie Kategorie A, aber mit einer nur teilweisen Beeinträchtigung der Service des Kunden. - Kategorie C (normale Priorität)
Wie Kategorie A, aber mit einer nur geringfügigen Beeinträchtigung oder für die eine temporäre Ersatzlösung zur Verfügung steht. Der Service des Kunden kann im Wesentlichen weitergeführt werden. - Kategorie D (geringe Priorität)
Wie Kategorie C, aber mit keiner oder nur einer unwesentlichen Beeinträchtigung des Service des Kunde.
- Kategorie A (sehr hohe Priorität)
- Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von SysEleven, welche Mittel für die Beseitigung einer Störung eingesetzt werden. Sollte SysEleven feststellen, dass die Störung in der festgelegten Zeitspanne nicht erfolgreich beseitigt werden kann, so wird dem Kunden unverzüglich die zusätzlich benötigte Zeit zur Beseitigung der Störung mitgeteilt.
- Beim Vorliegen von Störungen der Kategorie A und B stellt SysEleven bis zur vollständigen Beseitigung der Störung innerhalb der Beseitigungsfrist eine Behelfslösung („work around“) bereit, sollten sich die Störungen nicht binnen dieser Frist beheben lassen.
4. Service Level Objectives
- SysEleven gewährt Service Level Objectives (im Weiteren „SLOs“ genannt) nur für Produktivumgebungen des Kunden, nicht für Entwicklungsumgebungen („Dev“) und Abnahmeumgebungen („Stage“) Umgebungen.
- Angegebene Verfügbarkeiten gelten nicht, wenn die vom Kunden gewählte Umgebung (beispielsweise eine Region) von einem Totalausfall betroffen ist und der Kunde gleichzeitig eine mögliche Erweiterung der Umgebung (beispielsweise zwei Regionen) nicht an- oder vorgenommen hat, die einen Ausfall seiner Services verhindert hätte.
- Soweit nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart, gilt:
- SysEleven handelt nach Ermessen und orientiert sich bei der Priorisierung an Dringlichkeit und Auswirkung der Störung, sofern möglich.
- Die Arbeiten an der Behebung der Störung beginnen schnellstmöglich.
- Kunden können sich an zentraler Stelle über den Fortschritt der Arbeiten informieren.
- Es gibt keine garantierte Wiederherstellungszeit
- Darüber hinaus bietet SysEleven für seine IT-Leistungen spezifische Service Level Objectives (SLO) an, die in den Anhängen pro IT-Leistung weiter detailliert beschrieben sind.
- Für angegebene Verfügbarkeiten gilt:
- SysEleven gewährt keine Verfügbarkeit auf nicht durch SysEleven administrierte IT-Services.
- SysEleven gewährt keine Verfügbarkeit für nicht redundant ausgelegte, durch SysEleven betriebene IT-Services.
5. Berechnung einer Verfügbarkeit
Wenn SysEleven ein SLO zur angestrebten Verfügbarkeit für eine IT-Leistung angegeben hat, so gilt diese im Mittel für den betrachteten Zeitraum.
Die tatsächlich erreichte Verfügbarkeit wird wie folgt errechnet, wobei die Gesamtzeit dem vereinbarten Zeitrahmen und die Ausfallzeit in Minuten entspricht:
Verfügbarkeit in % = 100* (Gesamtzeit-Ausfallzeit) / Gesamtzeit
6. Verfügbarkeitsreport
SysEleven stellt eine Statusseite zur Nachverfolgung zur Verfügung und SysEleven überwacht die Funktionsfähigkeit der Services. Im Falle einer Störung informiert SysEleven den vom Kunde definierten Ansprechpartner nach Best Effort, damit er prüfen kann, ob er betroffen ist und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Bei Wiederherstellung des Service wird der Kunde ebenfalls informiert.
7. Ausfallzeit
- Ein Störung liegt vor, wenn die Leistung der SysEleven die vertragsgemäßen Funktionen nicht erfüllt.
- Der Zeitraum während die IT-Leistung von einer Störung der Kategorie A im produktiven Betrieb betroffen ist. Die Ausfallzeit wird in Minuten angegeben.
- Ein benötigter Zeitraum zum Einspielen von Daten des Kunden zählt nicht als Ausfallzeit.
- Die Messung der Ausfallzeit beginnt mit dem Eingang der Alarmmeldung durch das Überwachungssystem von SysEleven oder der Meldung des Kunden über den Standardmeldeweg.
- Die Ausfallzeit endet, sobald SysEleven die Störung beseitigt hat und die Beseitigung der Störung dem Kunden per E-Mail oder Telefon angezeigt wurde. Als Anzeige der Störungsbeseitigung gilt auch die Wiederverfügbarkeit des Service. SysEleven beseitigt Störungen nach Best Effort.
- Grundsätzlich werden Ausfallzeiten ausgeschlossen, die nachweislich auf Fehler des Softwareherstellers zurückzuführen sind, sofern nicht die SysEleven GmbH gleichzeitig Softwarehersteller ist. SysEleven unternimmt wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, um Fehler des Softwareherstellers frühzeitig zu erkennen.
- Nicht als Ausfallzeit zählen Störungen, die
- durch Änderungen an Netzwerkinfrastruktur verursacht wurde, die nicht von der SysEleven GmbH durchgeführt wurden und somit nicht in ihrem Einflussbereich liegen (z.B. Routing im Internet).
- durch eine vom Kunden selbst vorgenommene und nicht durch SysEleven geprüfte bzw. genehmigte Änderung auftreten.
- auf das allgemeine Betriebsrisiko einer Internetanbindung zurückzuführen ist, zum Beispiel Beeinträchtigungen durch DDoS-Angriffe.
- Nicht als Störung zählen:
- Störungen, die vom Kunden gemeldet wurden obwohl keine Störung vorlag.
- Zeiträume, in denen
i. planmäßig vorab angekündigte Wartungsarbeiten oder
ii. ungeplante, aber dringend notwendige Wartungsarbeiten
durchgeführt werden. - Leistungseinschränkungen oder -ausfälle, die
- durch eine unübliche Nutzung der IT-Leistung seitens des Kunden auftreten
- durch unsachgemäße oder den Produktivbetrieb beeinflussende Änderungen seitens des Kunden ausgelöst wurden.
- durch Veränderungen durch SysEleven im Auftrage des Kunden verursacht wurden. Bei der Durchführung von Änderungen (Changes) kann es grundsätzlich zu bekannten, unvermeidbaren Störungen beispielsweise durch Neustarts von Diensten und solchen aus unbekannten Gründen kommen
- in mangelnder Leistungsfähigkeit der zur Verfügung stehenden technischen Ressourcen (z.B RAM) zum ordnungsgemäßen Betrieb der Applikation begründet sind und die der Kunde trotz entsprechender Mitteilungen durch SysEleven nicht erweitert oder erweitern lässt.
8. Guthaben
Sollte SysEleven seinen eigenen Qualitätsansprüchen nicht gerecht werden, so gewährt SysEleven dem Kunden freiwillig ein Guthaben, nach folgender Definition:
- Wurde keine Verfügbarkeit für eine IT-Leistung angegeben, so wird kein Guthaben gewährt.
- Der Anspruch des Kunden auf ein Guthaben wegen Nichterreichen der für die Leistung angestrebten Verfügbarkeit richtet sich nach der durchschnittlich erreichten Verfügbarkeit im betrachteten Zeitraum. Guthaben werden anschließend nur für solche Monate gewährt, die unterhalb der angegebenen Verfügbarkeit lagen.
- Für die Berechnung des Guthabens werden ausschließlich die von SysEleven durchgeführten Messungen und Aufzeichnungen zu Grunde gelegt. Die Höhe von Guthaben für jeden betroffenen Vertrag beschränkt sich auf 25% des ermittelten Vertragswerts für die ausgefallene Leistung.
- Guthaben werden für vorab bezahlte Leistungen oder nachträglich, nach Verbrauch abgerechnete Leistungen gewährt und die Höhe wird wie folgt ermittelt.
- Vorab bezahlte Leistungen: Guthaben werden wie folgt ausgewiesen
Delta der erreichten Verfügbarkeit zur angestrebten Verfügbarkeit der Leistung in % | Guthaben in % des vorab in Rechnung gestellten Betrags |
Kleiner gleich 10% | 10% |
Größer als 10 % | 25% |
- On-Demand abgerufene Leistungen: Guthaben werden wie folgt ausgewiesen
Delta der erreichten Verfügbarkeit zur angestrebten Verfügbarkeit der Leistung in % | Guthaben in % der durchschnittlichen Rechnungsbeträge für diese Leistung in den drei vorangegangenen Monaten |
Kleiner gleich 10% | 10% |
Größer als 10 % | 25% |
- Guthaben werden im Folgemonat von den Kosten der Nutzung derselben Leistung abgezogen. Übersteigt das Guthaben diese, so verfällt der Restbetrag.
- Guthaben werden ausschließlich für den direkt von der Störung betroffenen Service gewährt. Für weitere Services, die den gestörten Service verwenden und deshalb nicht die erwarteten Anfrageergebnisse liefern, wird kein Guthaben gewährt.
9. Störungsmeldung
Die Meldung einer Störung muss über den Standardmeldeweg erfolgen (siehe AGB). In beiden Fällen muss die Störungsmeldung parallel telefonisch unter den Notfallrufnummern der SysEleven erfolgen.
Anhänge
- Anhang 1: Service Level Agreement für Infrastruktur
- Anhang 2: Service Level Agreement für gemanagte IT-Services
- Anhang 3: Service Level Agreement für gemanagte IT-Services PVC
- Anhang 4: Service Level Agreement für IT-Leistungen im „as a Service“-Modell
- Anhang 5: Definitionen
Stand: September 2024
1. Allgemeines
Dieses SLA gilt ergänzend zum SysEleven Service Level Agreement.
2. Vertragsgegenstand
- Nachfolgende SLOs gelten für die Anbindung von Regionen an das WAN/Internet, sowie die Verfügbarkeit der Infrastruktur in den Rechenzentren geregelt.
- SysEleven sichert für jedes Rechenzentren und für jede Region eine redundante Anbindung an WAN/Internet zu.
- Sämtliche Infrastruktur im Rechenzentren ist redundant ausgelegt.
3. Service Level Objectives
- Verfügbarkeit für Infrastruktur im Rechenzentren im Mittel 99,9 %
- Verfügbarkeit für WAN / Internet im Mittel 99,9 %
- SysEleven reagiert auf Störungen der Kategorie A und B zur Servicezeit innerhalb von 30 Minuten. Außerhalb davon innerhalb von 60 Minuten.
1. Allgemeines
Dieses SLA gilt ergänzend zum SysEleven Service Level Agreement
2. Vertragsgegenstand
- Nachfolgende SLOs gelten allgemein für IT-Services, die im Auftrag des Kunden durch SysEleven betrieben werden. Davon ausgeschlossen ist das Angebot Managed Hosting (PVC), für welches separate SLA Vereinbarungen angeboten werden.
- Der Betrieb von IT-Services in einer Kundenumgebung folgt dem Modell geteilter Verantwortung. Sofern vorhanden, werden die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Kunden bzw. der Agentur und SysEleven in den jeweiligen Support Policies detailliert beschrieben. Komponenten des Setups, die vom Kunden betrieben werden, sind von der Verantwortlichkeit durch SysEleven ausgeschlossen.
3. Service Level Objectives
SysEleven bietet SLA Varianten an, die sich durch ihre SLO unterscheiden.
- Reaktionszeiten zur Servicezeit
SLA |
Fehlerklasse Kategorie |
|||
A |
B |
C |
D |
|
Basis |
Best Effort |
|||
Business |
1 Stunde |
2 Stunden |
4 Stunden |
|
Priority |
30 Minuten |
1 Stunde |
2 Stunden |
4 Stunden |
- Reaktionszeiten außerhalb der Servicezeit
SLA |
Fehlerklasse Kategorie |
|||
A |
B |
C |
D |
|
Basis |
Best Effort |
|||
Business |
4 Stunden |
Next Business Day |
||
Priority |
60 Minuten |
2 Stunden |
4 Stunden |
Next Business Day |
- Weitere Zeitfenster
SLA |
Beginn der Arbeiten |
Wiederherstellungszeit nach Beginn der Arbeiten |
||
Zur Servicezeit |
Außerhalb der Servicezeit |
Zur Servicezeit |
Außerhalb der Servicezeit |
|
Basis |
4 Stunden |
Best Effort |
||
Business |
1 Stunde |
2 Stunden |
5 Stunden |
8 Stunden |
Priority |
30 Minuten |
1 Stunde |
3 Stunden |
5 Stunden |
- Verfügbarkeiten
SLA |
Einfache Instanzen |
Redundante Instanzen |
Basis |
Keine |
|
Business |
Keine |
99,5% |
Priority |
Keine |
99,8% |
- Alerting
SLA |
|
Basis |
SysEleven reagiert zur Servicezeit auf eine Störungsmeldung seitens des Kunden über den Standardmeldeweg |
Business |
SysEleven reagiert 24/7 auf Störungsmeldungen seitens des Kunden über den Standardmeldeweg |
Priority |
SysEleven reagiert proaktiv auf Störungsmeldungen des Monitorings und informiert den Kunden |
- Nur für SLA Priority gilt zusätzlich
- 24/7 Entstörung für vom Kunden installierter Software nach Betriebshandbuch[1]
- Die Behebung von Störungen wird gegenüber Störungen mit geringerem SLA bevorzugt durchgeführt.
Anlagen:
- MetaKube Editions Support Policies (MKE.SPP.xx/de)
[1] Es entstehen zusätzliche Kosten.
1. Allgemeines
Dieses SLA gilt ergänzend zum SysEleven Service Level Agreement
2. Vertragsgegenstand
- Nachfolgende SLOs gelten für IT-Services, die im Auftrag des Kunden durch SysEleven in der Managed Cloud (PVC) betrieben werden.
- Der Betrieb von IT-Services in einer Kundenumgebung folgt dem Modell geteilter Verantwortung. Komponenten des Setups, die vom Kunden betrieben werden, sind von der Verantwortlichkeit durch SysEleven ausgeschlossen.
- SysEleven handelt nach Ermessen und orientiert sich bei der Priorisierung an Dringlichkeit und Auswirkung der Störung, sofern möglich. Liegt SysEleven ein separat zu vereinbarendes und kostenpflichtiges Betriebsstörungshandbuchs vor, so gibt dies die Priorisierung vor.
3. Service Level Objectives
SysEleven bietet zwei SLA Varianten an, die sich durch ihre SLO unterscheiden.
- Verfügbarkeiten
SLA | Betrachtungszeitraum | ||
| Monatlich | Jährlich | |
| WAN/Internet im Mittel in % | Infrastruktur im Rechenzentrum im Mittel | Verfügbarkeit der, für die Kernanwendung notwendigen und durch SysEleven installierten und gemanagten, Dienste auf virtuellen Servern kumuliert im Mittel D |
Standard | 99,6 | 99,6 | 99,6 |
Premium | 99,9 | 99,9 | 99,8 |
2. Reaktionszeiten zur Servicezeit
SLA | Fehlerklasse Kategorie | |||
| A | B | C | D |
Standard | 1 Stunde | 2 Stunden | 4 Stunden | |
Premium | 30 Minuten | 1 Stunde | 2 Stunden | 4 Stunden |
3. Reaktionszeit außerhalb der Servicezeit
SLA | Fehlerklasse Kategorie | |||
| A | B | C | D |
Standard | 4 Stunden | Next Business Day | ||
Premium | 60 Minuten | 2 Stunden | 4 Stunden | Next Business Day |
4. Weitere Zeitfenster
SLA | Beginn der Arbeiten | Wiederherstellungszeit nach Beginn der Arbeiten | ||
| Zur Servicezeit | Außerhalb der Servicezeit | Zur Servicezeit | Außerhalb der Servicezeit |
Standard | 1 Stunde | 2 Stunden | 5 Stunden | 8 Stunden |
Premium | 30 Minuten | 1 Stunde | 3 Stunden | 5 Stunden |
5. Verfügbarkeiten
SLA | Einfache Instanzen | Redundante Instanzen |
Standard | Keine | 99,5% |
Premium | Keine | 99,8% |
6. Alerting
SLA |
|
Standard | SysEleven reagiert 24/7 auf Störungsmeldungen seitens des Kunden über den Standardmeldeweg |
Premium | SysEleven reagiert proaktiv auf Störungsmeldungen des Monitorings und informiert den Kunden |
7. Backup
Die Backup-Vorhaltezeiten virtuelle Server, Local Storage, NFS, Datenbank(en) sind wie folgt:
- Tägliches Backup – sieben Tage
- Wöchentliches Backup – vier Wochen
- Monatliches Backup – drei Monate
Der Kunde befreit SysEleven von der Erstellung der Backups, wenn aufgrund der Art und Menge der Daten die Durchführung in den geplanten Intervallen nicht möglich ist.
8. Nur für SLA Premium gilt zusätzlich
- 24/7 Entstörung für vom Kunden installierter Software nach Betriebshandbuch
- Die Behebung von Störungen wird gegenüber Störungen mit geringerem SLA bevorzugt durchgeführt.
4. Verfügbarkeitsreport
SysEleven stellt eine Statusseite zur Nachverfolgung zur Verfügung und SysEleven überwacht die Funktionsfähigkeit der Services. Im Falle einer Störung informiert SysEleven den vom Kunde definierten Ansprechpartner nach Best Effort, damit er prüfen kann, ob er betroffen ist und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Bei Wiederherstellung des Service wird der Kunde ebenfalls informiert.
Der Standard-Verfügbarkeitsreport wird automatisch erzeugt und beinhaltet den KPI Verfügbarkeit des Setups über die Erreichbarkeit der öffentlichen IP Adresse mit der Auslieferung der unter der Domain erreichbaren Webseite mit einem fehlerfreien Statuscode. Über ein Webinterface werden per Standard alle Messpunkte (optional auch die außerhalb Europas) berücksichtigt. Über Filter-Optionen können die Messpunkte optional angepasst und im Report verankert werden.
Über das SysEleven Kunden-Frontend, definiert der Kunde Report-Empfänger und Benachrichtigungsoptionen.
Abbildung 1: Beispiel für einen E-Mail-Verfügbarkeitsreport
5. Guthaben
SysEleven gewährt Guthaben ausschließlich für IT-Services für die SLA Premium gebucht wurde.
Beispielrechnung für eine jährliche Zielverfügbarkeit von 99,9%
1. Ermittlung der erreichten Verfügbarkeit
Monat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | Jahresmittel |
Erreichte Verfügbarkeit in % | 100 | 99,9 | 100 | 99,8 | 99,7 | 99,95 | 100 | 99,9 | 99,85 | 99,99 | 99,95 | 100 | 99,9125 |
100 | 99 | 99 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 100 | 99,83 |
Im ersten Fall wurde die vereinbarte Zielverfügbarkeit erreicht und es besteht kein Anspruch auf ein Guthaben. Im zweiten Fall wurde die Zielverfügbarkeit verfehlt und es besteht ein Anspruch auf eine Gutschrift für die Monate 2 und 3.
2. Bestimmung des Vertragswertes
Der Vertragswert wird aus dem Mittel der Vertragswerte der Monate mit Verfehlung der Zielverfügbarkeit errechnet. Für den zweiten Fall von oben errechnet sich folgender Vertragswert:
Monat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | Errechneter Vertragswert |
Vertragswert in Euro | 2K | 2K | 3K | 3K | 2K | 2K | 4K | 4K | 3K | 4K | 3K | 3K | 2.500 € |
3. Ermittlung der Gutschrift
Die erreichte Verfügbarkeit im Jahresmittel beträgt im zweiten Fall von oben 99,83%. Daraus entsteht ein Anspruch von 10% auf den errechneten Vertragswert von 2.500 €. Das Guthaben beträgt daher 250 €.
1. Allgemeines
Dieses SLA gilt ergänzend zum SysEleven Service Level Agreement
2. Vertragsgegenstand
- Nachfolgende SLOs gelten für die Nutzung von IT-Leistungen im „as-a-Service“-Modell nachfolgend „aaS“ genannt.
3. Service Level Objectives
- IT-Leistungen im aaS sind darauf ausgelegt, Applikation in verteilten angelegten Setups zu installieren, zu betreiben oder zu nutzen. Dafür notwendige IT-Leistungen werden vom Kunden selbst konfiguriert. SysEleven gibt daher angestrebte Verfügbarkeiten nur für von SysEleven betriebenen Schnittstellen an, die dem Kunden zur Nutzung angeboten werden, an. Der Kunde konfiguriert sein Setup so, dass er die gewünschte Verfügbarkeit rechnerisch erreicht. Das kann zum Beispiel über die Verteilung der Workload auf mehrere virtuelle Server, Rechenzentren oder Regionen geschehen. SysEleven bietet dafür seine Services in mehreren Verfügbarkeitszonen an, um den höchsten Kundenansprüchen an Verfügbarkeit gerecht zu werden.
- Die Verfügbarkeit der Schnittstellen beträgt im Allgemeinen, soweit nicht anders vereinbart, 99,9%.
- Die SLOs der angebotenen IT-Services der SysEleven OpenStack Cloud sind dem Servicekatalog der SysEleven OpenStack Cloud zu entnehmen.
1. Service Level
Das Service Level ist die Beschreibung der Art und des Umfangs der Leistung, deren Qualität und Verfügbarkeit.
2. Jahr
Ein Zeitraum von 365 Kalendertagen oder 8.760 Stunden in dem der Service erbracht wird. Das erste Jahr beginnt mit dem Tag der betriebsbereiten Bereitstellung der Dienstleistung und endet 365 Tage später.
3. Wiederherstellungszeit
Die Wiederherstellungszeit ist der Zeitraum innerhalb dessen eine Wiederherstellung der IT-Leistung im initialen Zustand im Verantwortungsbereich von SysEleven erfolgt. Die Herstellung des Zustandes zum Zeitpunkt des Ausfalls, z.B. durch Einspielen von Kundendaten aus einem Backup, gehört nicht dazu.
Die Zeiten des Zustandes zum Zeitpunkt des Ausfalls sind unter anderem abhängig von Art und Umfang der Daten im Kundensetup und der Mitwirkung des Kunden und können daher nicht allgemein gültig definiert werden können.
4. Reaktionszeit
Bezeichnet die Zeit, die bis zur Bestätigung beim Eintreffen einer Störungsmeldung durch einen von der SysEleven befähigten Mitarbeiters vergeht.
5. Beginn der Arbeiten
Ist als die Zeit definiert, die nach der Reaktionsmeldung durch SysEleven vergehen darf, bis mit der Störungsbehebung begonnen wird.
6. Störungen (Incident)
Bei einer Störung (Incident) handelt es sich um eine nicht geplante Unterbrechung oder Qualitätsminderung eines Service.
7. Vertragswert
Bei monatlich im Voraus bezahlten Rechnungsposten ist der Vertragswert der monatlich zu entrichtende Betrag für die zu erbringende IT-Leistung.
8. Servicezeiten
Die Servicezeiten entsprechen den üblichen Bürozeiten und gelten montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ausgenommen sind gesetzliche Feiertage in Berlin. SysEleven behält sich vor, die Servicezeiten nach vorheriger Ankündigung anzupassen.
9. Nacht-und Wochenendzeiten
Alle Zeiten außerhalb der definierten Servicezeiten (s.o.).
10. Best Effort
SysEleven ist bestrebt, im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und Ressourcen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
11. Ersatzlösung
Als Ersatzlösung gelten alle durch SysEleven redundant vorgehaltenen IT-Leistungen (auch in anderen Regionen) oder spezifische im Störungsfall angebotene Alternativen, welche die Beeinträchtigung einer Störung der Fehlerklasse A entfernen oder soweit mindern, dass die Fehlerklasse A nicht mehr gegeben ist.
Eine Ersatzlösung liegt auch dann vor, wenn die Kontrollebene dem Kunden erlaubt neue Instanzen der durch eine Störung betroffenen Software einzurichten und seine Daten einzuspielen.
12. Dev-Umgebung
Unter Dev-Umgebung werden solche Softwareinstallationen bezeichnet, die vom Kunde zur Entwicklung seiner Produktivumgebung durch Entwickler genutzt werden.
13. Stage-Umgebung
Stage-Umgebungen dienen der Abnahme von Veränderung an der Produktivumgebung. Diese können sowohl vom Kunde als auch von SysEleven zu Testzwecken verwendet werden.
14. Produktivumgebung
Die Produktivumgebung umfasst alle vom Kunden oder durch SysEleven im Auftrag des Kunden installierte Software die benötigt wird, um den Service des Kunden zu realisieren.
15. Kontrollebene
Mit Kontrollebene werden die Schnittstellen bezeichnet, die der Kunde nutzt, um seine Umgebungen einzurichten und zu verändern.
16. Leistungsübergabepunkt
Der Leistungsübergabepunkt definiert die Stelle, an welcher der Verantwortungsbereich von SysEleven endet. In der Regel ist das die Kommunikationsschnittstelle einer Software, über die sie genutzt werden kann.
17. Notfall
Eine Störung der Kategorie A.